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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zusammengefasst

Ab 1. Juli 2025 wird die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Entlastungsbudget zusammengefasst. Dieses Jahresbudget beträgt 3.539 €, das flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf dieses Entlastungsbudget. 

Genaueres:

  • Zusammenlegung der Budgets: Die bisherigen getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag vereinheitlicht. 
  • Höhe des Budgets: Das gemeinsame Jahresbudget beträgt 3.539 €. 
  • Flexibler Einsatz: Pflegebedürftige können dieses Budget flexibel für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege nutzen, ohne die bisherigen Umwidmungsregelungen zu beachten. 
  • Anspruch: Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf dieses Entlastungsbudget. 
  • Neuerungen durch die Zusammenlegung:
    • Vereinfachte Antragstellung: Es muss kein separates Budget mehr beantragt werden, sondern nur Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. 
    • Keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr für Verhinderungspflege: Um Verhinderungspflege zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person nicht mehr mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt werden. 
    • Mehr Flexibilität bei der Nutzung: Pflegebedürftige können das Budget besser auf ihre individuellen Bedürfnisse abstimmen und nicht mehr „verlorene“ Budgetanteile für Kurzzeitpflege. 

Wichtige Hinweise:

  • Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt das Entlastungsbudget bereits seit 1. Januar 2024. 
  • Das Entlastungsbudget ist zweckgebunden und kann nur für die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege verwendet werden.
  • Das Entlastungsbudget ersetzt die bisherigen Budgets und stellt keinen zusätzlichen Leistungsumfang dar.