Ab 1. Juli 2025 wird die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Entlastungsbudget zusammengefasst. Dieses Jahresbudget beträgt 3.539 €, das flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf dieses Entlastungsbudget.
Genaueres:
- Zusammenlegung der Budgets: Die bisherigen getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag vereinheitlicht.
- Höhe des Budgets: Das gemeinsame Jahresbudget beträgt 3.539 €.
- Flexibler Einsatz: Pflegebedürftige können dieses Budget flexibel für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege nutzen, ohne die bisherigen Umwidmungsregelungen zu beachten.
- Anspruch: Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf dieses Entlastungsbudget.
- Neuerungen durch die Zusammenlegung:
- Vereinfachte Antragstellung: Es muss kein separates Budget mehr beantragt werden, sondern nur Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.
- Keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr für Verhinderungspflege: Um Verhinderungspflege zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person nicht mehr mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt werden.
- Mehr Flexibilität bei der Nutzung: Pflegebedürftige können das Budget besser auf ihre individuellen Bedürfnisse abstimmen und nicht mehr „verlorene“ Budgetanteile für Kurzzeitpflege.
Wichtige Hinweise:
- Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt das Entlastungsbudget bereits seit 1. Januar 2024.
- Das Entlastungsbudget ist zweckgebunden und kann nur für die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege verwendet werden.
- Das Entlastungsbudget ersetzt die bisherigen Budgets und stellt keinen zusätzlichen Leistungsumfang dar.