Pflegen Sie jemanden kostenlos, können Sie Steuern sparen
Viele Menschen opfern sich für einen hilfsbedürftigen Verwandten oder einen Freund auf und pflegen diesen ohne Bezahlung. Für die pflegende Person ist das oft mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden. Um dies ein Stück weit zu belohnen, gibt es den Pflegepauschbetrag.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Bis zum Jahr 2020 betrug der Pflegepauschbetrag jährlich 924 Euro. Erhalten konntest Du ihn aber nur, wenn die gepflegte Person hilflos, also mit dem Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“, blind oder schwerstpflegebedürftig mit Pflegegrad 4 oder 5 war.
Deutliche Verbesserungen seit 2021
Seit dem Steuerjahr 2021 sieht es besser aus. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur den Pflegepauschbetrag für die bisherigen Personengruppen erhöht, sondern auch die Voraussetzungen für den Anspruch abgeschwächt. Im einzelnen heißt das:
- Du kannst bereits ab einem Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag von 600 Euro bekommen.
- Beim Pflegegrad 3 beträgt er 1.100 Euro.
- Pflegst Du jemanden ab Pflegegrad 4, stehen Dir statt 924 Euro jetzt 1.800 Euro zu.
Tabelle Pflegepauschbetrag
Pflegebetrag bei Pflegegrad 2 | Pflegebetrag bei Pflegegrad 3 | Pflegebetrag bei Pflegegrad 4 und 5 | |
---|---|---|---|
bis Ende 2020 | 0 € | 0 € | 924 € |
ab 2021 | 600 € | 1.100 € | 1.800 € |
Quelle: § 33b EStG (Stand: 5. Mai 2025)
Als Jahresbetrag steht Dir der Gesamtbetrag in voller Höhe selbst dann zu, wenn Du erst im Dezember mit der Pflege begonnen hast.
Der Pauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu. Das heißt, wenn sich zwei Personen die Pflege eines Menschen teilen, hat jeder nur Anspruch auf die Hälfte. Den Namen der anderen Pflegeperson musst Du in der Steuererklärung genauso angeben wie den Namen und die Anschrift des gepflegten Menschen. Pflegst Du hingegen alleine mehrere Personen, beispielsweise Vater und Mutter, so kannst Du den Pflegepauschbetrag gleich zweimal beantragen.
Wirst Du zeitweilig von einer ambulanten Pflegekraft unterstützt, so handelt es sich immer noch um persönliche Pflege. Die Kosten der Pflegekraft kannst Du unter bestimmten Umständen auch anderweitig steuerlich geltend machen: als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) oder, wenn Du eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt hast, als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Minijob (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Den Pflegepauschbetrag beantragst Du in der Steuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Wann bekommst Du den Pflegepauschbetrag?
Du weißt jetzt, wie hoch der Pflegepauschbetrag ist und wie Du ihn beantragst. Jetzt geht es darum, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um ihn in Anspruch nehmen zu können.
Persönliche Pflege
Die erste Voraussetzung ist, dass Du persönlich einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegst. Du brauchst mit der Pflegeperson also nicht verwandt zu sein. Allerdings verlangt das Finanzamt, dass Du im Steuerformular das Verwandtschaftsverhältnis angibst.
Ort der Pflege
Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen – entweder bei Dir zuhause oder bei der Person, die Du pflegst. Die Regelung gilt nicht nur für inländische Wohnungen, sondern auch im Europäischen Wirtschaftsraum: Dieser umfasst die Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Dabei reicht es, wenn Du den zu pflegenden Menschen beispielsweise nur am Wochenende bei Dir hast und sich unter der Woche professionelle Pflegepersonen sich um ihn kümmern.
Keine Einnahmen
Wirst Du für die Pflege in irgendeiner Form bezahlt, kannst Du den Pflegepauschbetrag nicht in Anspruch nehmen. Du musst als pflegende Person unentgeltlich helfen. Für Deine kostenlos erbrachte Arbeitsleistung darfst Du keinen fiktiven Aufwand abziehen.
Doch was ist mit dem Pflegegeld, fragst Du Dich jetzt vielleicht? Auch das ist klar geregelt: Das Geld, das Du (oder eine andere Pflegeperson) von einer Pflegeversicherung erhältst, muss ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden, beispielsweise für einen Dich zeitweilig unterstützenden ambulanten Pflegedienst. Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld an Dich weiter, um damit einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen, erzielst Du keine Einnahmen und kannst den Pflegepauschbetrag für Dich beantragen. Lass Dir hierfür eine Rechnung ausstellen. Eltern eines behinderten Kindes dürfen das Pflegegeld erhalten und bekommen in jedem Fall den Pflegepauschbetrag, egal wie sie es verwenden (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Ansonsten dürfen aber Pflegepersonen keine Einnahmen für die Pflege erhalten.
Wichtiges Urteil zum Pflegepauschbetrag
Du erhältst keinen Pflegepauschbetrag, wenn Du nur geringfügige Pflegeleistungen erbringst. Das entschied das Sächsische Finanzgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 2 K 936/23). Ein Mann hatte seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe 3 lediglich fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht. Dort kümmerte er sich persönlich um seine Mutter, zudem habe er diese bei organisatorischen Dingen unterstützt. Dafür wollte er den Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen.
Für das Finanzgericht war der betriebene Aufwand des Manns aber zu gering. Er ginge nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinaus, seine Pflegedauer hätte mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwands betragen müssen.
Warum ist der Pflegepauschbetrag sinnvoll?
Meist entstehen Dir bei der kostenlosen Pflege eines hilfsbedürftigen Menschen Kosten. Das nennt sich im Steuerdeutsch außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Geltend machen kannst Du die Ausgaben in der Steuererklärung prinzipiell auf zwei Wegen.
- Du sammelst für Deine Aufwendungen alle Belege und setzt diese dann als allgemeine außergewöhnliche Belastung von der Steuer ab. Das hat aber gleich zwei Nachteile. Du hast erstens einen nicht zu unterschätzenden Aufwand für das Sammeln der Belege. Schwerwiegender ist aber der zweite Punkt. Weil es sich um allgemeine außergewöhnliche Belastungen handelt, kannst Du diese erste absetzen, wenn Deine Kosten oberhalb Deiner individuellen zumutbaren Belastung liegen. Diese hängt von Deinem Einkommen, der Zahl Deiner Kinder und dem Familienstand ab und beträgt zwischen 1 und 7 Prozent Deiner gesamten Einkünfte.
- Die bessere Alternative ist es, den Pflegepauschbetrag als besondere außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das hat gleich zwei Vorteile. Du benötigst erstens keine Nachweise (§ 33b Abs. 6 EStG). Zweitens entfällt auch die Grenze der zumutbaren Belastung, weil es sich um besondere und nicht um allgemeine außergewöhnliche Belastungen handelt.